Vertragsstrafen sind das wichtigste Instrument der privaten Parkraumbewirtschaftung. Dieser Artikel erklärt die Rechtsgrundlage, die zulässige Höhe und wie Vertragsstrafen in der Praxis durchgesetzt werden.
Eine Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz entsteht durch einen Vertrag: Wer trotz deutlicher Beschilderung unbefugt auf dem Parkplatz parkt, stimmt den ausgehängten Parkbedingungen konkludent (durch schlüssiges Handeln) zu. Der BGH hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung bestätigt: Wer auf einem bewirtschafteten Privatparkplatz parkt, nimmt das Vertragsangebot des Betreibers durch das Abstellen des Fahrzeugs an (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19). Wer gegen die Parkbedingungen verstößt, begeht zugleich verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzer der Fläche (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14).
Schilder weisen auf Parkbedingungen und Vertragsstrafe hin. Der Fahrer wird vor dem Parken informiert.
Wer trotz Beschilderung parkt und die Bedingungen verletzt, schließt durch sein Verhalten einen Vertrag ab.
Per ANPR-Kamera oder manuelle Kontrolle wird der Verstoß dokumentiert (Kennzeichen, Zeit, Ort).
Der Fahrzeughalter wird über das KBA ermittelt (§ 39 Abs. 1 StVG).
Die Vertragsstrafe wird per Post zugestellt. Bei Nichtzahlung folgt Mahnung und ggf. Inkasso.
Eine gesetzliche Obergrenze für Vertragsstrafen auf Privatparkplätzen gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob die Höhe im Einzelfall angemessen ist (§ 307 BGB).
Genau an dieser Stelle wird die BGH-Rechtsprechung häufig falsch gelesen: Der BGH hat am 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) eine Klausel gebilligt, die ein erhöhtes Parkentgelt von „mindestens 30 Euro" vorsah — nach oben offen. Bestätigt wurde damit eine Untergrenze. Eine Obergrenze hat der BGH nie festgelegt.
Wie hoch die Vertragsstrafe im Einzelfall ausfallen darf, richtet sich nach dem konkreten Verstoß:
| Faktor | Wirkung auf die zulässige Höhe |
|---|---|
| Schwere des Verstoßes (Kundenparkplätze, blockierte Zufahrt, Feuerwehrzufahrt, Behindertenparkplatz, Ladezone) | erhöhend |
| Dauer des Verstoßes und Wiederholungsfälle | erhöhend |
| Kontroll-, Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand des Betreibers | erhöhend |
| Amtlicher Bußgeldrahmen für Parkverstöße | Keine Obergrenze für private Vertragsstrafen |
Zur Einordnung: Der amtliche Bußgeldkatalog bewertet Parkverstöße im öffentlichen Verkehrsraum seit November 2021 mit 55 bis 110 Euro — etwa das Parken auf Gehwegen, vor Feuerwehrzufahrten oder auf Behindertenparkplätzen. Was der Gesetzgeber für den öffentlichen Raum ansetzt, ist ein realistischer Orientierungsrahmen für Privatflächen. Bei gravierenden Beeinträchtigungen sind auch darüber liegende Beträge begründbar.
Hinzu kommt der Zweck der Vertragsstrafe: Sie soll künftige Verstöße verhindern, nicht nur den entstandenen Schaden ausgleichen. Nach ständiger Rechtsprechung darf sie deshalb über dem tatsächlichen Schaden liegen.
Unbefugtes Parken ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Daraus ergeben sich für den Parkplatzbetreiber Ansprüche, die deutlich über die Vertragsstrafe hinausgehen:
Unterlassung schon nach dem ersten Verstoß. Der Betreiber kann verlangen, dass der Verstoß künftig unterbleibt (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14). Der Anspruch richtet sich auch gegen den Fahrzeughalter, wenn dieser den verantwortlichen Fahrer nicht benennt.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Wiederholungsgefahr lässt sich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen. Üblich sind darin Vertragsstrafen von mehreren hundert Euro für jeden künftigen Verstoß. Wird die Erklärung verweigert, kann auf Unterlassung geklagt werden — die Kosten des Verfahrens trägt bei Unterliegen der Falschparker.
Abschleppen auf Kosten des Verantwortlichen. Der Betreiber darf unberechtigt abgestellte Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe entfernen lassen und die Abschleppkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08).
Die Vertragsstrafe ist damit regelmäßig die mildeste und für den Betroffenen günstigste Rechtsfolge eines Parkverstoßes.
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